LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.01.2024
3 Ta 231/23
Normen:
BGB § 611a; ArbGG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 372
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 10.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1176/23

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei einer Behandlung von DRK-Schwestern als arbeitnehmerähnliche Personen im Rahmen einer Schadensersatzklage

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2024 - Aktenzeichen 3 Ta 231/23

DRsp Nr. 2024/7763

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei einer Behandlung von DRK-Schwestern als arbeitnehmerähnliche Personen im Rahmen einer Schadensersatzklage

DRK-Schwestern sind zumindest arbeitnehmerähnliche Personen, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für ihre Klagen gegen die DRK-Schwesternschaft eröffnet ist.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31.08.2023 wird der Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 10.08.2023 - Az.: 5 Ca 1176/23 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; ArbGG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen von der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf der Grundlage des § 628 Abs. 2 BGB geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 67.500,- € und in diesem Zusammenhang vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.