OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.04.2024
19 W 21/24
Normen:
BGB § 71 Abs. 1 S. 2; BGB § 77 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 12.02.2024

Zurückweisung der Anmeldung einer Satzungsänderung eines Vereins

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.04.2024 - Aktenzeichen 19 W 21/24

DRsp Nr. 2024/6680

Zurückweisung der Anmeldung einer Satzungsänderung eines Vereins

Eine Eventualeinberufung zur Mitgliederversammlung für den Fall fehlender Beschlussfähigkeit ist nur bei entsprechender Satzungsgrundlage zulässig (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 18. September 2002 - 3Z BR 148/02 -, juris, Rn. 12; LG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - 2 T 736/98 -, juris [Ls.]).

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 12.02.2024, Az. VR xxx, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 5.000 festgesetzt

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 71 Abs. 1 S. 2; BGB § 77 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung einer Satzungsänderung des Vereins.

Die Satzung des Vereins enthält in der seit Dezember 1991 geltenden Fassung unter anderem folgende Regelungen:

§ 7

(5) Die Mitgliederversammlung ist, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (...)

§ 8

(3) Den Verein vertritt gerichtlich und außergerichtlich der/die Vorsitzende und sein/e ihr/e Stellvertreter/in. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 16