I.
In dem Umfang, in dem nach wirksamer, wenngleich erst im Berufungsverfahren erklärter Teilklagerücknahme (373,65 EUR Überführungskosten, die schon vor Einreichung der Klage bezahlt waren; bei lebensnaher Auslegung ist die Teilklagerücknahme dahin zu verstehen, dass sie die anteiligen Zinsen umfasst) noch über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, hat die Berufung keinen Erfolg.
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