Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit der Beklagte zur Zahlung der Leasing-Raten November 2002 und Dezember 2002 verurteilt wurde. Der Klägerin stehen die Leasing-Raten November 2002 und Dezember 2002 zu. Der Leasing-Vertrag wurde nämlich durch die fristlose Kündigung der Klägerin am 08.01.2003 beendet mit der Folge, dass der Beklagte die beanspruchten Leasing-Raten noch aus dem Vertrag schuldet.
Der Beklagte hat den Abschluss eines Aufhebungsvertrages in keiner Weise substantiiert dargelegt. Vielmehr spricht alles dagegen, dass eine derartige einvernehmliche Aufhebung stattfand.
Entgegen der Auffassung des Beklagten macht es durchaus Sinn, wenn er von der Klägerin auf die Einverständniserklärung des Vertragshändlers verwiesen wird, ist dies doch eine der Voraussetzungen, und zwar die vordringlichste, für den Abschluss des von ihm gewünschten Aufhebungsvertrages.
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