Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger ist eine Wettbewerbsvereinigung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte repariert gewerblich Kraftfahrzeuge. Die Beklagte warb am 27. September 2005 in der Zeitung "..." mit einer Werbeanzeige, in der sie von einem Hagelschaden betroffene Autofahrer ansprach (vgl. Bl.5). Sie bot bei einer Hagelschadenreparatur, und zwar einer Kasko-Abwicklung ab 1.000,-- EUR Schaden neben einem kostenlosen Leihfahrzeug, Tagesterminen und Fahrzeugreinigung auch 150,- EUR in Bar an.