OLG Koblenz - Urteil vom 07.03.2005
12 U 1262/03
Normen:
BGB § 823 ; BGB § 847 (a.F.) ; StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVO § 1 ; StVO § 21a Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 3007
NJW 2005, 3007
NJW-RR 2005, 970
NJW-RR 2005, 970
NZV 2006, 198
NZV 2006, 198
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 677/02

Zum Umfang der Haftung eines auf der Autobahn Ladung verlierenden Fahrzeugführers

OLG Koblenz, Urteil vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 12 U 1262/03

DRsp Nr. 2005/9175

Zum Umfang der Haftung eines auf der Autobahn Ladung verlierenden Fahrzeugführers

»Der Führer eines Fahrzeuggespanns, der durch verkehrswidriges Verhalten auf der Autobahn Ladung verliert und dadurch ein Hindernis auf beiden Fahrspuren in dieselbe Fahrtrichtung bildet, haftet [hier: Mithaftung von 30%] für einen dadurch verursachten Auffahrunfall. Der Zurechnungszusammenhang wird nicht vollständig dadurch unterbrochen, dass der Lkw-Fahrer am Unfallort Absicherungsmaßnahmen trifft, indem er die Warnblinkanlage des Lkws in Gang setzt und ein Warndreieck aufstellt. Auch ein Mitverschulden des auf die verlorene Ladung auffahrenden Kraftfahrers hebt den Zurechnungszusammenhang nicht auf. Das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit gilt auch nicht schon dann, wenn der Auffahrende ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und auf die Warnsignale des Lkw-Fahrers nicht reagiert hat. Dies und eine Verletzung der Gurtanlegepflicht begründen aber eine Mithaftung.«

Normenkette:

BGB § 823 ; BGB § 847 (a.F.) ; StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVO § 1 ; StVO § 21a Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.