OLG Hamm - Beschluss vom 27.01.2005
3 Ss OWi 49/05
Normen:
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6a ;
Fundstellen:
DAR 2005, 523
NJW 2006, 1607
NStZ-RR 2006, 117
NZV 2006, 324
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 09.11.2004

Zulässigkeit des Parkens zwischen zwei gekennzeichneten Parkflächen

OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 49/05

DRsp Nr. 2005/21378

Zulässigkeit des Parkens zwischen zwei gekennzeichneten Parkflächen

»Eine zwischen Parkmarkierungen liegende "Restfläche" wird vom Regelungsgehalt eines Halteverbotsschildes mit dem Zusatzschild "außerhalb gekennzeichneter Flchen" nicht erfasst.«

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6a ;

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Essen gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit ( Parken im Halteverbot) nach § 24 StVG i.V.m. §§ 12 Abs.1, 49 StVO eine Geldbuße von 15,- Euro festgesetzt.

Das Amtsgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:

" Am 24.05.2004 parkte der Betroffene mit seinem PKW Toyota, amtliches Kennzeichen XXXX, mindestens von 10:49 Uhr bis 10:53 Uhr in der Hoffnungstraße in Essen. Am Ende der Hoffnungstraße befindet sich ein Platz. Dieser ist mit dem Zeichen 283 StVO (Halteverbot) mit dem Zusatzschild "Außerhalb der gekennzeichneten Flächen" ausgewiesen. Aus Sicht des weiteren Verlaufes der Hoffnungstraße befinden sich auf der rechten Seite mehrere mit weißen Markierungen gekennzeichnete Parkboxen, die alle unmittelbar so aneinander angrenzen, dass Fahrzeuge dort Tür an Tür parken können. Diese Parkboxen sind jeweils durch ununterbrochene weiße Markierungen gekennzeichnet. Im rechten Winkel zu dieser Parkboxenreihe befindet sich eine weitere Reihe mit Parkboxen.