1. Das Verfahren wird betreffend den Angeklagten A unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2015 in die Lage zurückversetzt, die vor dem Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2014 bestand.
2. Der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2014 ist gegenstandslos, soweit er den Angeklagten A betrifft.
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