Zahlungserleichterungen

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Zahlungserleichterungen möglich

Das Gericht kann im Urteil oder die Staatsanwaltschaft später dem Verurteilten Zahlungserleichterungen zugutekommen lassen. Insbesondere ist hier die Ratenzahlung auf Geldstrafe und/oder Verfahrenskosten zu nennen. Zahlungserleichterungen sind keine Frage der Schuld- und Strafzumessung und in der Praxis nicht unüblich.

Zahlungserleichterungen sind von Amts wegen zu bewilligen, wenn dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu bezahlen.

Wiederholte Beachtung persönlicher Verhältnisse

Bei dieser Beurteilung können bereits bei der Geldstrafenzumessung berücksichtigte wirtschaftliche und persönliche Umstände nochmals herangezogen werden.

Fälligkeit von Geldstrafen

Das Gericht kann eine Zahlungsfrist anordnen oder aber Ratenzahlungen ohne Verfallsklausel bewilligen. Grundsätzlich sind aber Geldstrafen mit Rechtskraft der Entscheidung sofort fällig und vollstreckbar, §§ 459 ff. StPO.

Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde

Nach Rechtskraft des Urteils ist nicht mehr das Gericht, sondern die Vollstreckungsbehörde zuständig. Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft. Diese hat entweder . Sie kann z.B. Zahlungserleichterungen gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre (§ ).