OLG Stuttgart - Urteil vom 25.04.2024
13 U 97/23
Normen:
BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 768; BGB § 821;
Fundstellen:
IBR 2024, 291
NJW-Spezial 2024, 366
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 47 O 611/21

Wirksamkeit von Bestimmungen zur Gestellung von Sicherheiten in einem Bauvertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines Bauvorhabens; Inanspruchnahme der Bürgen der zwischenzeitlich insolventen Generalunternehmerin

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2024 - Aktenzeichen 13 U 97/23

DRsp Nr. 2024/8022

Wirksamkeit von Bestimmungen zur Gestellung von Sicherheiten in einem Bauvertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines Bauvorhabens; Inanspruchnahme der Bürgen der zwischenzeitlich insolventen Generalunternehmerin

Formularmäßige Bestimmungen eines Bauvertrags, die in ihrem Zusammenwirken zur Folge haben, dass der Auftraggeber für einen nicht unerheblichen Zeitraum nach Abnahme, welche ihrerseits bereits an strengere Anforderungen als die bloße Abnahmereife geknüpft wird, - neben einer Sicherheit von 5 % der Schlussrechnungssumme für Mängelansprüche sowie seinem Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB - eine zuvor gestellte Erfüllungssicherheit auch für Mängelansprüche bis zur Vorlage einer "prüffähigen" Schlussrechnung vollständig und danach noch im Umfang des zweifachen Mängelbeseitigungsaufwands der im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel (teilweise) einbehalten kann, führen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.04.2023, Az. 47 O 611/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.