BGH - Urteil vom 12.06.2024
IV ZR 341/22
Normen:
VVG § 128 S. 1; VVG § 129; BGB § 307; ARB 2019 § 3a Abs. 2 S. 1, 2; ARB 2019 § 3a Abs. 4 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 08.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 123/21
OLG Celle, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 336/21

Wirksamkeit von Bestimmungen in Rechtsschutzversicherungsbedingungen über das Schiedsgutachterverfahren; Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen

BGH, Urteil vom 12.06.2024 - Aktenzeichen IV ZR 341/22

DRsp Nr. 2024/9199

Wirksamkeit von Bestimmungen in Rechtsschutzversicherungsbedingungen über das Schiedsgutachterverfahren; Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen

Zur Wirksamkeit von Bestimmungen in Rechtsschutzversicherungsbedingungen über das Schiedsgutachterverfahren nach einer Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen (hier: § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 ARB 2019).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. September 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. November 2021 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts dahingehend geändert, dass die Klage auch abgewiesen wird, soweit der Kläger beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 260 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts wird zurückgewiesen.