BGH - Urteil vom 08.05.2024
IV ZR 102/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 93 O 3993/21
OLG München, vom 06.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 3320/22

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Auskunftsanspruch eines Versicherten über alle Beitragsanpassungen

BGH, Urteil vom 08.05.2024 - Aktenzeichen IV ZR 102/23

DRsp Nr. 2024/8722

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Auskunftsanspruch eines Versicherten über alle Beitragsanpassungen

1. Im Zusammenhang mit Beitragserhöhungen einer privaten Krankenversicherung steht dem Versicherungsnehmer kein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu. Ebenso verhält es sich mit den Nachträgen zum Versicherungsschein oder anderen "geeigneten Unterlagen" mit Angaben zur Höhe der Beitragsanpassungen, die den Mitteilungen der Prämienerhöhungen beilagen, denn es handelt sich dabei jeweils nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. 2. Der Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung hat auch keinen Auskunftsanspruch zu früheren Beitragsanpassungen aus § 242 BGB.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 6. April 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 2; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung, die die Klägerin bei dem Beklagten hält.