Die Beklagte, ein Krankenversicherer, schließt u.a. Verträge unter Verwendung ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reisekrankenversicherung (AVB) ab. Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherschutzverein, hält § 5 Abs. 1 Buchst. a 1. Halbs. dieser AVB (Keine Leistungspflicht besteht a) für solche Krankheiten oder Unfallfolgen, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3) akut behandlungsbedürftig waren ...) wegen Verstoßes gegen § 9 des AGB-Gesetzes in Verbindung mit den §§ 6, 16, 17 und
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