Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Kraftfahrzeughandel betreiben und zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Pflege und Förderung der gewerblichen Interessen gehört. Die Beklagte stellt Schmiermittel für Kraftfahrzeuge her und vertreibt sie u.a. an Mitglieder des Klägers. Hierbei verwendet sie Formularverträge, die als Nr. 2 folgende Klausel enthalten:
"Der Käufer wird ....% seines Gesamtbedarfs an Kraftfahrzeugschmiermitteln (einschließlich Unterbodenschutz- und Kühlerfrostschutzmittel) in V-Erzeugnissen laut jeweiliger V-Preisliste decken, jährlich jedoch mindestens ... lt/kg V-Erzeugnisse beziehen.
Die Lieferungen gegen diesen Abschluß erfolgen zu den Preisen der jeweils gültigen Liste und den allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der V GmbH."
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