OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.06.2024
12 U 203/23
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 8 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 218/22

Wirksamkeit der Abtretung des Rückabwicklungsanspruchs an einen Policenaufkäufer; Fehlerhaftigkeit einer Widerspruchsbelehrung im Policenmodell

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2024 - Aktenzeichen 12 U 203/23

DRsp Nr. 2024/8445

Wirksamkeit der Abtretung des Rückabwicklungsanspruchs an einen Policenaufkäufer; Fehlerhaftigkeit einer Widerspruchsbelehrung im Policenmodell

1. Zur Wirksamkeit der Abtretung des Rückabwicklungsanspruchs an einen Policenaufkäufer. 2. Eine Widerspruchsbelehrung im Policenmodell ist fehlerhaft, wenn dort der Fristbeginn allein an den Erhalt des Versicherungsscheins geknüpft ist. Dieser Belehrungsmangel ist nicht so geringfügig, dass er im Ergebnis folgenlos bliebe (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.02.2024 - IV ZR 297/22; Aufgabe von OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.05.2023 - 12 U 208/22). 3. Der Versicherungsvertrag wurde im Antragsmodell gemäß § 8 Abs. 5 VVG geschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer alle in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. genannten Unterlagen bei Antragstellung vorlagen. Dass die Garantiewerte in einem gesonderten Versicherungsvorschlag enthalten waren schadet nicht, sofern die Auslegung ergibt, dass es eine verbindliche Angabe war (Festhaltung an OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2024 - 12 U 23/23).

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.11.2023, Az. 21 O 218/22, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.610,11 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2023 zu zahlen.