OLG Hamm - Urteil vom 19.12.2023
7 U 73/23
Normen:
ZPO § 159 Abs. 1; ZPO § 355 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 139
DS 2024, 143
r+s 2024, 425
IBR 2024, 387
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 243/22

Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in Form des mündlich erstatteten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens

OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 7 U 73/23

DRsp Nr. 2024/3024

Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in Form des mündlich erstatteten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens

1. Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst ist in § 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrensfehlerhaft, und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist (in Fortschreibung zu BGH, Urteil vom 15.02.2017 – VIII ZR 284/15, BeckRS 2017, 103968 Rn. 14). 2. Lässt sich bei mehreren in Betracht kommenden Anstoßstellen und bestehenden Vorschäden eine (jedenfalls schadensvertiefende) Zuordnung zum streitgegenständlichen Unfallgeschehen nicht vornehmen, scheiden Ansprüche des Geschädigten aus.

Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme in Form eines mündlichen Sachverständigengutachtens kann nicht durch den Sachverständigen selbst durchgeführt werden. Eine derartige verfahrensfehlerhafte Protokollführung durch den Sachverständigen selbst kann nicht geheilt werden.

Tenor