ergeht folgende Verfügung:
Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO :
Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Er ist nämlich davon überzeugt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 ZPO).
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