LG Tübingen - Urteil vom 22.02.1993
1 S 310/92
Normen:
BGB § 631 ;
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 05.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 435/92

Werbevertrag: Mängeleinrede

LG Tübingen, Urteil vom 22.02.1993 - Aktenzeichen 1 S 310/92

DRsp Nr. 2007/17059

Werbevertrag: Mängeleinrede

Fehlt es an dem Werbeeffekt einer Anzeige, kann der Anzeigende hinsichtlich des Werklohns Wandelung oder Minderung erklären.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

(Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet und damit zulässig. Sie ist auch begründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt entgegen der Ansicht des Beklagten keine unzulässige Teilklage vor, denn die geltend gemachten Teilbeträge sind identifizierbar. Die von der Klägerin gestellten Rechnungen von Oktober 1990 bis Juni 1991 betreffen die Ausgaben des Polizeimagazins "Blaulicht" von November 1990 bis Juni 1991.

Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, zwischen den Parteien sei ein wirksamer Werbevertrag zustande gekommen, § 631 BGB.