I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Fahrzeugteilversicherung wegen Entwendung eines Kraftfahrzeuges.
Am 30.9.2002 wurde in U./Niederlande das Fahrzeug Typ A. Kombi, amtliches Kennzeichen ... entwendet. Eigentümer des Fahrzeugs ist die G.L. GmbH in W.. Der Kläger, ein niederländischer Staatsangehöriger, hatte das Fahrzeug von dieser geleast.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Versicherungsvertrag bezüglich des vorgenannten Kraftfahrzeugs, der eine Teilkasko mit einer Selbstbeteiligung von 500 EUR beinhaltete. Der Kläger hatte sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der G.-L. GmbH abgetreten.
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