Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin -
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die zulässige Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 13. Februar 2015 zurückzuweisen, weil sie nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
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