OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.04.2024
7 UF 46/23
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
MDR 2024, 847
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 12.04.2023

Voraussetzungen einer vollständigen oder teilweisen Entziehung des elterlichen Sorgerechts wegen Kindeswohlgefährdung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.04.2024 - Aktenzeichen 7 UF 46/23

DRsp Nr. 2024/7252

Voraussetzungen einer vollständigen oder teilweisen Entziehung des elterlichen Sorgerechts wegen Kindeswohlgefährdung

Orientierungssätze: - Eine die Trennung eines Kindes von seiner Familie rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls liegt erst dann vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr in einem solchen Maße vorhanden ist, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt. - Die Beeinflussung des Kindes durch einen Elternteil und die dadurch bei dem Kind hervorgerufene Verweigerungshaltung gegenüber dem anderen Elternteil reicht für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine Unterbringung des Kindes bei Dritten zu veranlassen. - Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Die Nichtberücksichtigung kann dann gerechtfertigt sein, wenn die Äußerungen des Kindes dessen wirkliche Bindungsverhältnisse - etwa aufgrund Manipulation eines Elternteils - nicht zutreffend bezeichnen, oder wenn dessen Befolgung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist und zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde (Anschluss an BVerfG FamRZ 2024, 278, Rn. 24; BVerfG FamRZ 2021, 1201, Rn. 37).