Wird ein Kfz beschädigt, so stehen dem Geschädigten zumeist zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Er kann den Unfallwagen reparieren lassen oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anschaffen. Dabei hat er grundsätzlich diejenige der zum Schadenausgleich führenden Möglichkeiten zu wählen, die den geringeren Aufwand verursacht. Denn nur der für diese Art der Schadenbehebung nötige Geldbetrag ist im allgemeinen im Sinne von § 249 Satz 2 BGB zur Herstellung erforderlich.
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