VGH Hessen - Urteil vom 26.10.1998 (2 TZ 2425/98) - DRsp Nr. 1999/7144
VGH Hessen, Urteil vom 26.10.1998 - Aktenzeichen 2 TZ 2425/98
DRsp Nr. 1999/7144
Die Verwaltungsbehörde darf von der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, wenn der Führerscheininhaber einer berechtigten Anordnung zur Aufklärung von Eignungsbedenken, die nach § 15 b Abs. 2StVZO erlassen worden ist, nicht nachgekommen ist. Eine entsprechende Anordnung ist rechtmäßig, wenn regelmäßiger Betäubungsmittelkonsum des Führerscheinhabers hinreichend belegt ist. Ohne Bedeutung bleibt dabei, ob es in der Vergangenheit zu drogenrelevanten Verkehrsauffälligkeiten gekommen ist.