Die Beteiligten streiten über eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. im Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück grenzt mit seiner Nordwestseite an das Teilstück Pforzheim-Stuttgart der Bundesstraße Nr. 10 - B 10 - und ist mit einer Tankstelle und Autowerkstatt bebaut, die von einem Pächter betrieben werden. Das Grundstück besitzt in seinem südwestlichen Teil eine direkte Zufahrt von der B 10, außerdem besteht eine Zufahrtsmöglichkeit von Norden über eine ca. 140 m lange und mit einer 6 m breiten Fahrbahn versehene Zufahrtsstraße, die von der Landesstraße Nr. 1125 - L 1125 - abzweigt. Die L 1125 mündet in einer Entfernung von ca. 150 m nördlich des Tankstellengrundstücks in die B 10 ein. Die B 10 beschreibt im Bereich der Tankstelle - von Richtung Pforzheim aus gesehen - eine Rechtskurve.
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