VG Saarland - Beschluß vom 18.01.1993 (5 F 114/92) - DRsp Nr. 1994/16064
VG Saarland, Beschluß vom 18.01.1993 - Aktenzeichen 5 F 114/92
DRsp Nr. 1994/16064
Die im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren geltende Bindungswirkung des § 4 Abs. 2 S. 1 StVG gilt auch im Aussetzungsverfahren. Die Behörde darf das öffentliche Vollziehungsinteresse nicht aus einem Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers herleiten, das Gegenstand eines Strafverfahrens ist. Es liegt insoweit allein bei den Strafgerichten, die Fahrerlaubnis nach § 111 aStPO vorläufig zu entziehen.