VG Oldenburg - Gerichtsbescheid vom 04.01.1996 (2 A 3605/94) - DRsp Nr. 1996/29607
VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 04.01.1996 - Aktenzeichen 2 A 3605/94
DRsp Nr. 1996/29607
Hat die Verwaltungsbehörde in der Bestellungsurkunde für den Vollzugsbeamten diesem zur Erfüllung der Aufgabe den ruhenden Verkehr zu überwachen lediglich die Befugnis eingeräumt, Berechtigungsscheine zu prüfen und die Identität festzustellen, so sind ihm auch nur diese Befugnisse zugewiesen. Zur Sicherstellung eines KFZ und zur Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme ist der Vollzugsbeamte nicht berechtigt. Eine von diesem dennoch veranlaßte Abschleppmaßnahme ist rechtswidrig; Abschleppkosten können nicht erhoben werden.