VG München - Urteil vom 24.04.1996
M 6 K 95/5256
Normen:
StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 292

VG München - Urteil vom 24.04.1996 (M 6 K 95/5256) - DRsp Nr. 1996/29982

VG München, Urteil vom 24.04.1996 - Aktenzeichen M 6 K 95/5256

DRsp Nr. 1996/29982

1. Durch die Parklizensierung kann einem bestimmten Personenkreis unter Ausschluß aller anderen Verkehrsteilnehmer das Parken an den gekennzeichneten Stellen gestattet werden. 2. Eine flächendeckende Parklizenzregelung hat wegen der Anknüpfung an den Begriff des Anwohners keine Rechtsgrundlage. Ein Gebietsumfang von 1,5 km ist dabei bereits als zu umfangreich anzusehen. 3. Es ist auch nicht Aufgabe der sonderfallbezogenen Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 2 StVO, flächendeckende und damit generalisierende Lizensierungsmöglichkeiten zu schaffen.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
DAR 1996, 292