VG Meiningen - Gerichtsbescheid vom 02.03.1994 (2 K 498/93) - DRsp Nr. 1995/3816
VG Meiningen, Gerichtsbescheid vom 02.03.1994 - Aktenzeichen 2 K 498/93
DRsp Nr. 1995/3816
1. Die Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens ist kein selbständiger anfechtbarer Verwaltungsakt; sie ist möglich, wenn ein Kfz-Führer beim Führen eines Kfz eine BAK von 1,65 Promille hatte.2. Die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der Kraftfahreignung in einem Strafurteil kann grundsätzlich auch einer Anordnung nach § 15 b Abs. 2StVZO entgegenstehen.