Der Kläger (Kl.) parkte am 5.8.1992 seinen Pkw auf einer befestigten, für den Fußgängerverkehr bestimmten Fläche vor einem Gebäude in Leipzig-Grünau. Die Fläche liegt parallel zu den vor dem Gebäude angelegten Parktaschen und stellt eine von mehreren Verbindungen zwischen dem vor dem Haus entlangführenden Gehweg und der Fahrbahn her. Die Verbindungsfläche hat eine Breite von 3 Metern. Das so abgestellte Fahrzeug wurde am 5.8.1992 gegen 10.45 Uhr von einer städtischen Vollzugsbediensteten wahrgenommen, welche nach ca. 20 Minuten das Abschleppen des Pkw anordnete, da das Fahrzeug den Fußgängerverkehr, insbesondere Rollstuhlfahrer oder Fußgänger mit Kinderwagen, behindert habe.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|