I. Das Amtsgericht Schwandorf verurteilte den Betroffenen am 06.09.2005 wegen fahrlässigem Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 21 km/h zu einer Geldbuße von 50,00 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der geltend macht, wegen der infolge eingetretener Tilgungsreife unzulässigen Verwertung der festgestellten Vorahndungen hätte ein Fahrverbot nicht verhängt werden dürfen.
II. Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
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