OVG Thüringen - Urteil vom 21.02.2005
2 KO 610/03
Normen:
StVG § 2 Abs. 2 ; StVG § 4 ; StVG § 8 ; StVG § 28 Abs. 2 ; StVG § 29 Abs. 5 ; StVG § 29 Abs. 8 ; StVG § 65 Abs. 9 ; FeV § 13 Nr. 2 c) ; FeV § 11 Abs. 8 ; FeV § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 879
NJ 2005, 324
VRS 109, 306
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 06.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3877/99

Verwertbarkeit von Eintragungen, die nach altem Recht getilgt wurden - Fahrerlaubnis; Wiedererteilung; Verwertbarkeit; Tilgung; Alkoholfahrt; Übergangsvorschrift

OVG Thüringen, Urteil vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 2 KO 610/03

DRsp Nr. 2008/1634

Verwertbarkeit von Eintragungen, die nach altem Recht getilgt wurden - Fahrerlaubnis; Wiedererteilung; Verwertbarkeit; Tilgung; Alkoholfahrt; Übergangsvorschrift

»Sind vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragene strafgerichtliche Entscheidungen nach § 65 Abs. 9 Satz 1 1. Halbsatz StVG getilgt, dürfen sie nach dem 2. Halbsatz dieser Bestimmung längstens bis zu dem Tag verwertet werden, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Zur Berechnung dieses Tages darf nicht auf § 29 Abs. 5 StVG n.F. zurückgegriffen werden.«

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 2 ; StVG § 4 ; StVG § 8 ; StVG § 28 Abs. 2 ; StVG § 29 Abs. 5 ; StVG § 29 Abs. 8 ; StVG § 65 Abs. 9 ; FeV § 13 Nr. 2 c) ; FeV § 11 Abs. 8 ; FeV § 20 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 14. Mai 1992 verurteilte das damalige Kreisgericht Nordhausen den Kläger wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen, entzog ihm die Fahrerlaubnis und zog den Führerschein ein. Das Gericht wies in dieser Entscheidung die Fahrerlaubnisbehörde außerdem an, vor Ablauf von weiteren 12 Monaten dem Kläger keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Kläger am 22. Februar 1992 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,67 mg/g mit seinem PKW in fahruntüchtigem Zustand gefahren.