OLG Brandenburg - Urteil vom 14.01.2021
12 U 125/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 254; ZPO § 411a;
Fundstellen:
NZV 2022, 343
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 118/14

Verwertbarkeit eines im Strafverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens im VerkehrsunfallprozessHaftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem möglicherweise bei Dunkelheit oder Dämmerung schwer zu erkennenden Radfahrer

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 12 U 125/19

DRsp Nr. 2021/1973

Verwertbarkeit eines im Strafverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens im Verkehrsunfallprozess Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem möglicherweise bei Dunkelheit oder Dämmerung schwer zu erkennenden Radfahrer

1. a) Zwar kann das Gericht gem. § 411a ZPO ein in einem anderen gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren eingeholtes schriftliches Sachverständigengutachten verwerten. Dies setzt jedoch den Erlass eines dahingehenden Beschlusses und die Erörterung des Gutachtenergebnisses in der mündlichen Verhandlung voraus. b) Soweit das Gericht angekündigt hat, die im Strafverfahren eingeholten Gutachten verwerten zu wollen, ist hierüber noch eine endgültige Entscheidung zu fällen. 2. Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem Radfahrer, so tritt die Betriebsgefahr des von dem Linksabbieger geführten Fahrzeugs auch bei einem erheblichen Verursachungsbeitrag des Radfahrers nicht vollständig dahinter zurück.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Juli 2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 118/14, einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.