I. Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat mit Bußgeldbescheid vom 29.12.2005 gegen den Betroffenen wegen einer am 28.11.2005 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 23 Abs. 1 in Verbindung mit 49 Abs. 1 Nrn. 1 und 22 StVO, § 24 StVG, § 19 OWiG (Führen eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs mit Drittschädigung) eine Geldbuße von 75 Euro festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht mit Urteil vom 11.04.2006 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene - ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein - in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sei.
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