»Werden einem Kraftfahrzeughalter mit behördlicher Verfügung die Beseitigung von Mängeln seines Kraftfahrzeugs für den Fall, dass diese jetzt noch vorhanden sind, sowie die Mitteilung über die Mängelbeseitigung auferlegt, so stellt diese Verfügung auch dann eine rechtmäßige Amtshandlung - und damit Grundlage für eine Gebührenerhebung - dar, wenn die Mängel bei Erlass der Verfügung zwar beseitigt waren, der Kraftfahrzeughalter dies aber noch nicht mitgeteilt hatte (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 19.05.2003 - 10 S 619/03 -).«