OLG Dresden - Endurteil vom 27.10.2023
3 U 725/23
Normen:
VVG § 1; VVG § 172; VVG § 174;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2553/21

Versicherung; Berufsunfähigkeit; Leistungseinstellung; Verweisungstätigkeit; Vergleichstätigkeit; soziale Wertschätzung; Krankenschwester

OLG Dresden, Endurteil vom 27.10.2023 - Aktenzeichen 3 U 725/23

DRsp Nr. 2024/9242

Versicherung; Berufsunfähigkeit; Leistungseinstellung; Verweisungstätigkeit; Vergleichstätigkeit; soziale Wertschätzung; Krankenschwester

Eine Krankenschwester kann bei vergleichbarer Ausbildungsdauer und Vergütung im Grundsatz auf die ausgeübte Tätigkeit als Kauffrau im Gesundheitswesen verwiesen werden. Eine spürbare Absenkung des Niveaus der sozialen Wertschätzung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Beruf der Krankenschwester öffentlich hohes Ansehen genießt, während bei einer Kauffrau im Gesundheitswesen vielfach kein Vorstellungsbild von der beruflichen Tätigkeit vorhanden ist.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.03.2023 nebst Berichtigungsbeschluss vom 15.05.2023 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 46.515,20 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 1; VVG § 172; VVG § 174;

Gründe

I.