OLG Hamm - Urteil vom 21.03.2019
24 U 111/18
Normen:
BGB § 906 Abs. 2 S. 2; VVG § 86 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 862 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 231/17

Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher AusgleichsanspruchRechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes GrundstückKeine DuldungspflichtAnspruchsgegner als Störer

OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 24 U 111/18

DRsp Nr. 2020/1524

Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch Rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück Keine Duldungspflicht Anspruchsgegner als Störer

1. Für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch müssen von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, und er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.2. Weiter muss der Anspruchsgegner Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB sein.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.07.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 906 Abs. 2 S. 2; VVG § 86 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 862 Abs. 1;

Gründe

I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

II.