VGH Bayern - Beschluss vom 12.06.2023
11 C 23.559
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 14.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 22.2567

Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2023 - Aktenzeichen 11 C 23.559

DRsp Nr. 2024/7507

Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, die die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat.

Im Juli 2022 teilte die Polizei dem Landratsamt A. (Fahrerlaubnisbehörde) mit, dass der Kläger am 18. Juni 2022 gegen 00:15 Uhr bei einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle drogentypische Auffälligkeiten zeigte. Der Urintest verlief positiv auf Amphetamin. In der am selben Tag gegen 00:40 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 45 ng/ml Amphetamin festgestellt.

Die damaligen Bevollmächtigten baten das Landratsamt mit Schriftsatz vom 15. August 2022 darum, zunächst den Ausgang des wegen des vorgenannten Vorfalls eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahrens abzuwarten. Der Kläger habe Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt.