VGH Bayern - Beschluss vom 21.05.2024
11 ZB 23.2202
Normen:
FeV § 20 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 11.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 23.858

Versagung der Neuerteilung der erteilten Fahrerlaubnisse verschiedener Klassen nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer

VGH Bayern, Beschluss vom 21.05.2024 - Aktenzeichen 11 ZB 23.2202

DRsp Nr. 2024/8611

Versagung der Neuerteilung der erteilten Fahrerlaubnisse verschiedener Klassen nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 20 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Neuerteilung der ihm zuletzt am 7. Dezember 2017 durch die Beklagte erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1 (79.03, 79.04), A (79.03, 79.04), B, BE (79.06), C1 (171), C1E und L.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 8. Dezember 2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Schweinfurt wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, entzog ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine Wiedererteilungssperre von neun Monaten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 27. Juli 2020 alkoholisiert ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Ein Atemalkoholtest um 19:59 Uhr wies einen Wert von 0,99 mg/l auf, ein weiterer Atemalkoholtest um 20:01 Uhr einen Wert von 0,95 mg/l und die dem Kläger um 20:15 Uhr entnommene Blutprobe einen Mittelwert von .