LAG Hamburg - Urteil vom 06.04.2006
7 Sa 53/05
Normen:
BGB § 305b;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 448/04

Verpflichtung einer arbeitgebenden Körperschaft des öffentlichen Rechts einer bei ihr beschäftigten Sachbearbeiterin eine weitere Sonderzahlung als 14. Monatsgehalt zu gewähren

LAG Hamburg, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 53/05

DRsp Nr. 2024/8066

Verpflichtung einer arbeitgebenden Körperschaft des öffentlichen Rechts einer bei ihr beschäftigten Sachbearbeiterin eine weitere Sonderzahlung als 14. Monatsgehalt zu gewähren

1. Bei einem öffentlichen Arbeitgeber ist der Hinweis auf bestimmte bestehende Regelungen in Einstellungsgesprächen grundsätzlich nicht als Angebot im rechtsgeschäftlichen Sinne zu werten, diese Regelungen individualrechtlich zu vereinbaren. 2. Der Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf ein 14. Monatsgehalt nicht auf eine bestimmte Betriebsvereinbarung stützen, wenn diese Vereinbarung wirksam gekündigt worden ist. Betriebsvereinbarungen sind unabhängig von ihrem Regelungsgegenstand frei kündbar.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02. Mai 2005 - 21 Ca 448/04 - werden zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, im Kalendermonat November 2005 einen Betrag in Höhe von brutto Euro 1.782, 16 (13. Gehalt) an die Klägerin zu zahlen.

Im Übrigen wird die (erweiterte) Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

BGB § 305b;

Tatbestand

1. - - - - - - - - - - - 2. 3. 4. - - - - - 1. 2. 3. 4. 5. - - 6. 1. 2. 3.