I.
Die Parteien streiten um die Rücknahme von Kraftfahrzeug-Ersatzteilen. Zwischen der Klägerin als Händlerin und der Beklagten als Herstellerin bestand seit dem 1.1.97 ein Händlervertrag für Vertrieb und Service nebst Zusatzbestimmungen, der den Kauf und Verkauf von A Kraftfahrzeugen und A Teilen sowie den Betrieb einer Werkstatt durch die Klägerin vorsah. Nach der Kündigung dieses Vertrages durch die Beklagte zum 30.9.2003 schlossen die Parteien mit Geltung ab 1.10.03 einen A Service-Partner-Vertrag über den Service an Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von A Originalteilen und Zubehör. Unter Berufung auf Art. 7.2 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag (Bl. 6, 7 d.A.) verlangt die Klägerin von der Beklagten den Rückkauf noch in ihrem Lager befindlicher A-Originalersatzteile.
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