OLG Hamm - Urteil vom 14.01.2005
9 U 116/03
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StrReinG NW § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2005, 526
OLGReport-Hamm 2005, 437
VersR 2006, 1660
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 25/03

Verletzung der kommunalen Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) bei infolge Sprühregens auftretender Glatteisbildung an Bushaltestelle

OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2005 - Aktenzeichen 9 U 116/03

DRsp Nr. 2005/11653

Verletzung der kommunalen Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) bei infolge Sprühregens auftretender Glatteisbildung an Bushaltestelle

»1. Kommt bei einer Wetterlage mit allgemeiner und verbreiteter Glatteisbildung der Führer eines Linienbusses beim Aussteigen an einer Haltestelle wegen Glätte zu Fall, wird die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde durch den Nachweis der Winterwartung nicht entlastet, wenn die Umstände die ordnungsgemäße Erfüllung der Streupflicht in Frage stellen. 2. Mit dem Einwand, es habe sich nur um eine vereinzelte Glattstelle gehandelt, ist der Vorwurf einer Streupflichtverletzung nicht zu neutralisieren, weil Haltestellen für Linienbusse bei einer solchen Wetterlage wegen der Sturzgefahr beim Ein-/Aussteigen von Glattstellen frei sein müssen.«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StrReinG NW § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.