Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Sturzunfall vom 6.5.2002 mit der Begründung in Anspruch, sie habe Unebenheiten in Höhe von 5 - 10 cm verkehrspflichtwidrig nicht beseitigt.
Zur Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.
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