Gründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung einer
Ersatzverpflichtung der Beklagten aus ihrem Sturz vom 2.12.1993.
Alleinige Rechtsgrundlage für den Klageanspruch ist § 839 BGB