I.
Das Amtsgericht Schwelm hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den § 41 Zeichen 274, 49 StVO; §§ 24, 25 StVG, § 4 BkatV, § 17 Abs. 2 OWiG eine Geldbuße in Höhe von 300,00 EURO festgesetzt. Außerdem ist ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet worden.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 29. September 2005 um 20.55 Uhr mit dem auf seinen Vater zugelassenen Pkw Opel, amtliches Kennzeichen EN - YC 45, die im hier interessierenden Bereich außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene B 226 in Herdecke aus Fahrtrichtung Witten in Fahrtrichtung Wetter. Durch beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen 274 StVO ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Im Bereich der stationären Überwachungsanlage mit elektrischen Fahrbahnsensoren (Traffiphot-S, sogenannter "Starenkasten") wurde das Fahrzeug des Betroffenen mit 133 km/h gemessen.
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