BSG - Urteil vom 12.12.2023
B 1 KR 32/22 R
Normen:
SGB V § 109 Abs. 5; § 325 SGB V a.F. ;
Fundstellen:
SGb 2024, 162
NZS 2024, 473
GesR 2024, 358
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 658/19
LSG Schleswig-Holstein, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 166/20

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung; Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung

BSG, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 32/22 R

DRsp Nr. 2024/2553

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung; Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung

Die kurze zweijährige Verjährungsfrist in krankenhausvergütungsrechtlichen Streitigkeiten ist erst ab ihrem Inkrafttreten am 1.1.2019 auf Aufwandspauschalen analog anwendbar.

Leitsatz

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. August 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 5; § 325 SGB V a.F. ;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.