VGH Bayern - Beschluss vom 28.05.2024
11 ZB 24.414
Normen:
FeV § 11; FeV Nr. 7 Anl. 4;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 26.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 22.1528

Verfahren gegen die Entziehung von Fahrerlaubnissen verschiedener Klassen wegen Nichtgeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen aufgrund psychischer Belastungen

VGH Bayern, Beschluss vom 28.05.2024 - Aktenzeichen 11 ZB 24.414

DRsp Nr. 2024/8711

Verfahren gegen die Entziehung von Fahrerlaubnissen verschiedener Klassen wegen Nichtgeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen aufgrund psychischer Belastungen

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11; FeV Nr. 7 Anl. 4;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A2, A1, AM, B, BE, CE79, C1, C1E, L und T.