BGH - Urteil vom 07.12.2023
4 StR 302/23
Normen:
StPO § 32b Abs. 3 S. 3 Hs. 2; StGB § 315d Abs. 2; StGB § 315d Abs. 5;
Fundstellen:
Verkehrsjurist 2023, 9
NStZ-RR 2024, 219
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 20.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3200 Js 18744/22

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge; Abgrenzung Gefährdungsvorsatz von bedingtem Tötungsvorsatz; Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen

BGH, Urteil vom 07.12.2023 - Aktenzeichen 4 StR 302/23

DRsp Nr. 2024/7432

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge; Abgrenzung Gefährdungsvorsatz von bedingtem Tötungsvorsatz; Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen

1. Das Formerfordernis des § 32b Abs. 3 Satz 2 StPO für die Übermittlung des Rechtsmittels und seine Begründung besteht nur unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensakte elektronisch geführt wird. 2. Im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Gefährdungsvorsatz und bedingtem Tötungsvorsatz im Rahmen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge kommt der vorgestellten Eigengefahr deshalb vorsatzkritische Bedeutung zu, weil diese ein mögliches Indiz für das Vertrauen des Täters sein kann, dass gerade der die Eigengefahr begründende Geschehensablauf nicht eintreten werde.

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. März 2023 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 32b Abs. 3 S. 3 Hs. 2; StGB § 315d Abs. 2; StGB § 315d Abs. 5;

Gründe