AKB § 7 I Abs. 2 S. 1 ; AKB § 7 I Abs. 2 S. 3 ; StGB § 142 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 738
SP 1993, 125
VersR 1993, 1349
ZfS 1993, 234
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
Veranlassung einer polizeilichen Aufnahme eines Unfalls durch einen Versicherungsnehmer
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.01.1993 - Aktenzeichen 8 U 2458/92
DRsp Nr. 1994/12943
Veranlassung einer polizeilichen Aufnahme eines Unfalls durch einen Versicherungsnehmer
1. In der Kfz-Vollkaskoversicherung ist der VN bei einem Unfall ohne Drittbeteiligung in der Regel nicht verpflichtet, eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls zu veranlassen und sich für eine etwaige Blutalkoholfeststellung zur Verfügung zu halten, wenn dies in den Versicherungsbedingungen nicht unmißverständlich zum Ausdruck kommt. Nur in Fällen eines Drittschadens bedarf es keiner derartigen Vereinbarung, weil sich die Aufklärungspflicht insoweit aus § 142StGB ergibt. 2. a. In der Fahrzeugvollversicherung ist der Versicherungsnehmer bei einem Unfall ohne Drittbeteiligung in der Regel nicht verpflichtet, eine polizeiliche Aufnahme des Unfalles zu veranlassen und sich für eine etwaige Blutalkoholfeststellung zur Verfügung zu halten, wenn dies in den Versicherungsbedingungen nicht unmißverständlich zum Ausdruck kommt. Nur in Fällen eines Drittschadens bedarf es keiner derartigen Vereinbarung, weil sich die Aufklärungspflicht insoweit aus § 142StGB ergibt. b. Nach einem zur Nachtzeit auf der Autobahn verursachten Drittschaden von 2.315,23 DM darf sich der Versicherungsnehmer nach einer Wartezeit von 30 Minuten entfernen.
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