OLG Hamm - Beschluss vom 05.01.2005
4 Ss OWi 728/04
Normen:
BkatV § 4 ; StVG § 25 ;
Vorinstanzen:
AG Brilon, vom 05.08.2004

Urteilsgründe bei Absehen von Regelfahrverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2005 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 728/04

DRsp Nr. 2005/4512

Urteilsgründe bei Absehen von Regelfahrverbot

»Der Tatrichter muss für seine Entscheidung, von einem Regelfahrverbot abzusehen, eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Diese darf sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen.«

Normenkette:

BkatV § 4 ; StVG § 25 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, 19 OWiG " zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 23. März 2004 gegen 10.51 Uhr mit einem PKW die B 7 im Bereich der Stadt Brilon in Fahrtrichtung Marsberg. Er überschritt die dort ausgeschilderte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h. Von der Verhängung des Regelfahrverbotes hat das Amtsgericht gegen Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen.

Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, die die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel beigetreten.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat im Umfang der Anfechtung jedenfalls einen vorläufigen Erfolg.