Die Sache wird gern. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Anordnung der Parallelvollstreckung des Fahrverbots mit dem in dem Verfahren des Amtsgerichts Kassel — 388 OWi
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
I.
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